Die Meisterprüfungsverordnung regelt im § 4 bis § 7 die Vorgabe für den Teil I der Meisterprüfung für Hörakustiker.

Die Anforderungen sind wie folgt definiert:

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Versorgung mit Hörsystemen nach § 2 Satz 2 Nummer 5 unter Berücksichtigung von differenzierten Kundenanforderung und -wünschen durchzuführen, bestehend aus

  1. Planung, Messung und Beratung des Kunden,
  2. Fertigungs- und Anpasstätigkeiten,
  3. Kontroll- und Dokumentationsarbeiten zur Qualitätsbeurteilung anhand der Versorgungsunterlagen zur Sicherstellung des Versorgungszieles sowie der sozialrechtlichen Anforderungen.

(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.

(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit- und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den Anforderungen entspricht.

(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 6 Stunden zur Verfügung.

(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:

  1. die Planungs-, Messungs- und Beratungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen mit 30 Prozent,
  2. die Fertigungs- und Anpasstätigkeiten mit 60 Prozent und
  3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Versorgungsunterlagen mit 10 Prozent.

§ 5 Fachgespräch

1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

  1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
  2. den Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche und technische Gesichtspunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
  3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
  4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Hörakustiker-Handwerk zu berücksichtigen.

(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.


(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Im Rahmen der Situationsaufgabe hat der Prüfling

  1. Kenndaten eines Hörsystems zur Qualitätssicherung zu ermitteln und
  2. ein individuelles Hörprofil zu erstellen sowie audiologische Kenndaten zu ermitteln.

Daneben sind durch den Meisterprüfungsausschuss zwei weitere Aufgaben aus folgenden Arbeiten auszuwählen:

  1. Hörsysteme programmieren und verifizieren,
  2. Tinnitus bestimmen und versorgen,
  3. Hörassistenzsysteme anpassen und überprüfen,
  4. Lärmmessung zur Bestimmung der Lärmdosis in einer vorgegebenen Umgebung und Gehörschutzversorgung durchführen,
  5. Hörsystemtechnik in individuell gefertigte Ohrpassstücke einbauen,
  6. BiCROS oder CROS-Messungen durchführen,
  7. Fehlfunktionen an Hörsystemen erkennen, Fehlerdiagnosen durchführen und Fehlfunktionen beheben,
  8. Überwachung der Messmittel entsprechend der gesetzlichen Vorschriften sicherstellen und überwachen,
  9. psychoakustische Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
  10. Teil- und Vollimplantate programmieren und in deren Gebrauch einweisen,
  11. objektive Messverfahren anwenden, auswerten und zielorientiert einsetzen,
  12. Insitu-Messungen durchführen und bewerten,
  13. auf Basis eines vorgegebenen Audiogrammes dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen oder
  14. Otoplastiken, auch als Sonderformen anfertigen.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling 3 Stunden zur Verfügung.


(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14 wird als Teilleistung gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Satz 3 Nummer 1 bis 14.

§ 7 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.


(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn

  1. das Meisterprüfungsprojekt, die Situationsaufgabe und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
  2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.